Satzung

Durch Beschluss der Generalversammlung am 6.12.1980 wurde der "Schützenverein Pluggendorf e.V." in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dülmen eingetragen und gleichzeitig die nachstehende Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

S A T Z U N G 

des Schützenvereins Pluggendorf e.V.

 

§1Name, Sitz und Zweck des Vereins 

(1) Der 1890 in D ü l m e n gegründete Verein führt den Namen Schützenverein Pluggendorf. er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name Schützenverein Pluggendorf e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dülmen. Seine Farben sind rot - schwarz.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung; und zwar insbesondere durch:
a) Pflege und Förderung des altüberlieferten Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil unseres Volkslebens.
b) Pflege des Schießsports als Leibesübung nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
c) Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweccke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen ertretern zu unterschreiben. Diese verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften dieses Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wennes trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Beirates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interssen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Vor der Beschlusßfassung muß der Beirat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme geben. Der Beschluß des Beirates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§6 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der General- bzw. Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins bestimmt die General- bzw. Mitgliederversammlung über das vorhandene Vermögen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlungen die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung sind durch die örtliche Presse Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kanidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Von jeder Versammlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll- bzw. eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§10 Vorstand und Beirat

Der Vorstand und der Beirat werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils vorbehaltlich §15, 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Ist vor Ablauf der Amtsdauer eine Neuwahl erfolgt, verlängert sich die Amtsdauer bis zur Neuwahl.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer des Vereins.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstand ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- DM die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.

§12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates,
c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Beirates herbeiführen.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrtheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die  vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden, einberufen werden.

§13 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem stellvertr. Kassierer, dem stellvertr. Schriftführer, dem Ehrenvorsitzenden, dem Vergnügungsauschuß und den amtierenden Königen.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit erfaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertr. Vorsitzenden.

§14 Zuständigkeit des Beirates

Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

(2) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000, -- DM.

(3) Erlaß von Festordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

(4) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern

(5) Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§15

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beiratsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, turnusmäßiges Ausscheiden, Widerruf der Bestellung durch die Generalversammlung oder Ausschluß aus dem Verein.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat.

§16 Rechnungslegung

In der Generalversammlung hat der Kassierer einen Kassenbericht des ablaufenden Geschäftsjahres vorzulegen.

Der Kassenbericht und die Vereinskassen sind vorher von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Das Prüfungsergebnis ist von den Kassenprüfern der Generalversammlung vorzutragen.

Werden keine Einwendungen erhoben, ist dem Kassierer Entlastung zu erteilen.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht gestattet.

Sämtliche Vorstandmitglieder und Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstanden Auslagen können erstattet werden.

§17 Schlußbestimmung

Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 6.12.1980 beschlossen und tritt ab diesem Tage in Kraft. Die Ungültigkeit einzelnen Bestimmungen dieser Satzung soll nicht zur Ungültigkeit der gesamten Satzung führen.